KI und Täuschung – Hochschulrecht

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 28.11.2023 (M 3 E 23.4371; in: NVwZ 2024, 603 ff.) entschieden:
„Ist für den Zugang zu einem Masterstudium im Rahmen des Antragsverfahrens die Vorlage eines Essays erforderlich und generiert ein Student dieses Essay mittels KI und legt es vor, stellt dies eine Täuschung und damit eine erhebliche Regelverletzung dar, die zur Ablehnung des Zugangs und zum Ausschluss des Bewerberstatus führen kann.“
Das Essay war aufgefallen, weil es „durch seine Perfektion, seinen Satzbau und die Textgestaltung von dem ab[wich], was nach der Lebenserfahrung von einem Bachelorabsolventen zu erwarten sei.“
Das Verwaltungsgericht geht bei der Nutzung von KI nicht von einem Plagiat aus. Es sah die Regelverletzung des Studierenden vielmehr darin, dass er entgegen der von ihm versicherten Erklärung ein in Teilen nicht von ihm selbst verfasstes Essay abgegeben und unerlaubte Hilfe bei der Abfassung in Anspruch genommen habe. Als Beweis ließ das Verwaltungsgericht für die Hochschule die Regeln des ersten Anscheins ausreichen. Es genüge, dass sich der Text auffällig von denen der anderen Bachelorabsolventen im Vorjahr unterscheide und zugleich Merkmale aufweise, die für mit KI erstellten Texten typisch seien. Die Hochschule habe Auffälligkeiten in Struktur, inhaltlicher Dichte, Fehlerfreiheit bei Wortwahl, Zeichensetzung und Rechtschreibung aufzeigen können. Der Studierende habe diesen Anschein nicht erklären und keinen möglichen anderen Geschehensablauf aufzeigen können.
Damit wird die eigentlich bei der Behörde liegende Beweislast letztlich den Studierenden übergestülpt. Dass Lehrende sowie Richterinnen und Richter allgemein genügend Sachkunde haben könnten, um von einer KI erzeugte Texte von denen betroffener Studierender oder gar Dritter zu unterscheiden, dürfte zweifelhaft sein. Allein hierzu könnten andere Gerichte ggf. andere Auffassungen vertreten. Dass aber gerade eine besonders gute Textqualität einer Prüfungsleistung den Anschein einer Täuschung hervorrufen und die Beweislast auf die Studierenden verlagern soll, dazu sollte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

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