KI und Täuschung II – Hochschulrecht

Nachdem das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 28.11.2023 (M 3 E 23.4371; in: NVwZ 2024, 603 ff.) entschieden hatte:
„Ist für den Zugang zu einem Masterstudium im Rahmen des Antragsverfahrens die Vorlage eines Essays erforderlich und generiert ein Student dieses Essay mittels KI und legt es vor, stellt dies eine Täuschung und damit eine erhebliche Regelverletzung dar, die zur Ablehnung des Zugangs und zum Ausschluss des Bewerberstatus führen kann“,
sind weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen, die ebenfalls beim Einsatz von KI nach Maßgaben des Einzelfalls von Täuschungen im Sinne eines Gebrauchens unerlaubter Hilfsmittel ausgehen:

 Oberverwaltungsgericht Münster, B. v. 18.11.2025, 19 B 881/25
 Verwaltungsgericht Hamburg, B. v. 15.12.2025, 2 E 8786/25
 Verwaltungsgericht Kassel, B. v. 25.02.2026, 7 K 2134/24.KS
 Verwaltungsgericht Kassel, B. v. 25.02.2026, 7 K 2515/25.KS

Alle Entscheidungen gehen davon aus, dass bereits der Einsatz einer KI ein unerlaubtes Hilfsmittel ist, wenn es nicht durch die jeweilige Prüfungsordnung erlaubt und die Nutzung nicht offenbart worden ist. Lediglich bei einer „bloßen“ Rechtschreibprüfung durch eine KI werden ggf. Ausnahmen zugelassen.

Zwar gehen die Entscheidungen zutreffend davon aus, dass die jeweilige Hochschule (Schule) den Nachweis der Täuschung zu erbringen hat. Deren Beweisführung wird aber seitens der Rechtsprechung durch die Rechtsfigur des „Beweises des ersten Anscheins“ erleichtert (vgl. BVerwG, B. v. 20.01.2025, 6 B 20/24 – juris, Rn. 9; BVerwG, B. v. 23.01.2018 ,6 B 67/17, juris Rn. 7, siehe auch VG Kassel, a.a.O., 7 K 2134/24.KS, juris Rn 56 f.). Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Wenn der Beweis des ersten Anscheins plausibel angenommen wird, sollen die Studierenden verpflichtet sein, einen Gegenbeweis zu erbringen. Wenn z.B. in einer Matheaufgabe ein anderer Lösungsweg genutzt wird, als der in der Schule (Hochschule) unterrichtete, dieser aber bei Eingabe z.B. in CHatGPT dem Vorgehen dieser KI entspricht, soll dies „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ dafür sprechen, dass diese KI genutzt wurde, zumal wenn die betroffene Person im Nachhinein nicht angeben kann, wie sie auf den Lösungsweg gekommen ist, wie sie dazu z.B. „Grad“ im erlaubten Taschenrechner eingegeben haben will (vgl. OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 18; zum sog. „Nachtatverhalten“ siehe auch VG Kassel, a.a.O., 7 K 2134/24.KS).

Wenn die zu prüfenden Personen – wie bei Abschlussarbeiten üblich – zudem eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Arbeit eigenständig und ohne unerlaubte Hilfsmittel angefertigt haben, wird eine „ besonders schwere Täuschung“ angenommen, mit der Rechtsfolge, dass die Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf. Das sieht das Verwaltungsgericht Kassel schon so, wenn in der Arbeit ein einmaliger unerlaubter und nicht kenntlich gemachter Einsatz von KI erfolgt (VG Kassel, a.a.O., 7 K 2515/25.KS, juris Rn. 27). Hier verfährt das Gericht bewusst anders als bei „Plagiaten“, wo üblicherweise auf deren quantitativen Anteil an der Arbeit und ihre Bedeutung für ihre wissenschaftliche Aussagekraft abgestellt wird (ebenda und Rn. 49; u.a. deswegen wurde die Berufung zugelassen).

Die Rechtsauffassungen der vorgenannten Gerichte zum Beweis des ersten Anscheins und zur schweren Täuschungshandlung sind aus hiesiger Sicht rechtlich angreifbar. Gerade weil weder die Verantwortlichen an den Hochschulen noch die Richterinnen und Richter im Regelfall über Expertise zur generativen KI verfügen, kann es nicht angehen, auf den Nachweis der Hochschule ggf. mittels Gutachten, zu verzichten, dass eine solche unerlaubt eingesetzt wurde, wann, wie, in welchem Ausmaß und wozu. Die Entscheidungen erwecken zum Teil den Eindruck, dass der Gebrauch von KI im Rahmen wissenschaftliches Arbeitens in unangemessener Weise verallgemeinernd mit nicht vergleichbaren Täuschungssituationen aus Vor-KI-Zeiten verglichen wird. Etwa: Das Vorfinden von KI-Nutzung ist wie das Auffinden eines Mogelzettels.

Mit einem solchen Vorgehen wird die Rechtsauslegung der Technik hinterherrennen. Denn was und wie ein gutes wissenschaftliches Arbeiten mit KI erlaubt, wird sich voraussichtlich jeweils schneller verändern als Prüfungsordnungen und interne Verwaltungsvorschriften geändert werden können. Es dürfte schon heute kaum als Täuschung angesehen werden können, wenn nicht angegeben wird, mit welcher KI Recherchen z.B. für Literatur gemacht worden sind, zumal auch die sog. Suchmaschinen inzwischen mit eigener KI arbeiten. Es dürfen unter Gleichheitsgesichtspunkten auch finanzielle Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Z.B. werden Jura-Studierende, die Zugang zu professioneller KI haben, voraussichtlich weniger schnell „überführt“ werden können, als solche, die sich von ChatGPT helfen lassen. Es muss auch einen Unterschied in der Beurteilung machen, ob eine Hausarbeit eigenständig geschrieben, nachträglich in eine KI wegen Rechtschreibung und Formulierungen eingegeben wurde (das entspräche dem Fall, dass Freund*innen oder Eltern die Arbeit zu diesen Zwecken durchläsen) oder ob die Arbeit zunächst in weiten Teilen durch die KI erstellt und nur von den Studierenden auf Rechtsschreibung und Formulierungen nachgelesen wurde. Denn im ersteren Fall dürfte der subjektive Tatbestand einer Täuschung nicht erfüllt sein; ein Vorsatz oder gar eine Absicht zu täuschen, müsste verneint werden. Da im Einzelfall u. U. nur erheblicher technischer Aufwand zu einer solchen Überprüfung verhelfen könnte, kann es nicht den nicht beweispflichtigen Studierenden auferlegt werden, die Nachweise (oder Gegenbeweise) zu erbringen.

Studierenden sei also geraten, sehr genau vor Nutzung von KI die für sie maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen daraufhin zu prüfen, ob und welche KI genutzt werden darf und wie. Falls aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nichts hervorgeht, sollten auch Leitfäden oder Richtlinien der jeweiligen Hochschule konsultiert werden, da dort ggf. ähnlich einer Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird, welche Nutzungen als mit gutem wissenschaftlichen Arbeiten vereinbar angesehen werden. Es kann auch berücksichtigt werden, wenn in einzelnen Lehrveranstaltungen hiervon abgewichen wird oder im Einzelfall mit Lehrenden eine andere Absprache getroffen wurde. Wenn eine Täuschung vorgeworfen wird, sollte von Studierenden vor einer schriftlichen oder mündlichen Einlassung rechtlicher Rat eingeholt werden.

Berlin, 15.05.2026
Martina Zünkler

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